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rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
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RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 11:19von blue-walls • | 1.884 Beiträge
wie siehts es aus - was für rechte, pflichten hab ich als verkäufer oder käufer. wie sind eure meinungen oder wissen zu diesem thema.
have a nice day
blue-walls
ps. danke an ben, der dieses doch wichtige thema vorgeschlagen hat
[ Editiert von Moderator blue-walls am 05.12.10 11:20 ]
Die meisten Spieler sind ziemlich gut, aber sie laufen dahin, wo der Puck ist. Ich gehe dahin, wo der Puck sein wird!
Wayne Gretzky - The Great One
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RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 12:28von jekyll • | 181 Beiträge
Also auch bei einem Verkauf von Tieren gilt das normale Vertragsrecht, wie bei einem Kaufvertrag. Tiere sind laut BGB §90 zwar keine Sachen, werden aber rechtlich wie diese behandelt, die Schutzbestimmungen müssen natürlich beachtet werden.
Bzgl. Kaufvertrag gilt ganz normal Angebot und Annahme und dies auch mündlich. Gebe ich als Verkäufer (Züchter) ein Angebot für ein Tier zum Preis von XY an und willigt der Käufer ein, so hat er das Angebot angenommen und es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen mit allen Rechten und Pflichten. §433 BGB regelt die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag. So ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschafen. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen. Mann kann natürlich nach dem Vertragsrecht alles mögliche Drumherum regeln. Das wären dann sozusagen die AGBs, über die der Käufer vorher in Kenntnis gesetzt werden muss.
Ein Aspekt sind auch noch die Sachmängel. Hört sich bei Tieren immer übel an, ist aber gesetzlich so Auch hier muss die Beschaffenheit des Gekauften so sein, wie vereinbart. Bei Mängeln kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, außer es ist in den AGBs anders geregelt.
Wenn Ihr noch weitere Fragen zu Details habt, kann ich das noch weiter ausführen....
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 12:36von McDegget • | 529 Beiträge
gesetzlich ist was kauf und verkauf angeht eh alles ne klare sache worüber sich kaum streiten lässt
daher gehe ich in das nicht gesetzliche
eher in richtiung des allgemeinen börsenlebens ein
z.b. informationen
viele sagen das der verkäufer informieren soll ( dieser meinung z.b. bin ich nur zum teil . in meinen augen z.b. muss sich jeder vor dem kauf informieren und das nicht durch hörensagen sondern durch fachliteratur usw )
auch die deklarierung ist eine sache für sich
kenne züchter die geben bei einer kornnatter das geaue schlupfdatrum jede fütterung und jede häutung sauber aufgelistet mit
( ich persöhnlich finde das gut aber alles andere als notwendig )
Es geht nicht um Drums, Drogen und Ausflüge in die Notaufnahme, ohh nein. Da geht's um viel mehr mein Freund.
Wir stehen alle auf die schönen Dinge im Leben. Der eine auf die Kohle, der andere auf die Drogen, wieder andere auf den Sex, den Glamour, oder den Ruhm. Aber n RocknRoller....der ist anders. Wieso? Weil der Rockn Rolla....das komplette Packet will.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 13:09von jekyll • | 181 Beiträge
glaub mir über die gesetzlichen Dinge bei Kauf und Verkauf lässt sich sehr wohl streiten. Gerade die Dinge, die du angibst.
Es gibt keine Vorschrift darüber, wie ein Kaufangebot auszusehen hat. Ob ein Züchter auf einer Börse nun die Farbvariante oder das Schlupfdatum deklariert, bleibt ihm überlassen. Der Käufer, der das Angebot daraufhin annimmt, kann sich im Nachhinein nicht beschweren. So einfach ist die Sache.
Hier geht es ja um Rechte und Pflichten und nicht was ethisch ratsam oder vom gesunden Menschenverstand her gut ist.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 13:19von blue-walls • | 1.884 Beiträge
anbei noch eine frage zu dem thema - wie ist das mit den anzahlungen ? ist es rechtens sie zu behalten, wenn der käufer vom kauf zurücktritt?
have a nice day
blue-walls
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RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 13:43von McDegget • | 529 Beiträge
nun ja anzahlung ist immer so eine sache
ohne anzahlung kommen viele nicht wieder ( was total nervt )
allerdings die anzahlung einzubehalten finde ich etwas na ja ( immerhin ist entsteht ja keine wertminderung die durch den betrag ausgeglichen werden sollte )
Es geht nicht um Drums, Drogen und Ausflüge in die Notaufnahme, ohh nein. Da geht's um viel mehr mein Freund.
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RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 13:45von jekyll • | 181 Beiträge
Also das ist etwas schwammig und gerade beim Thema Tiere etwas kniffliger.
Normalerweise ist es so, dass es ja zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer kommt und der Verkäufer dann die Anzahlung einbehalten will. Kommt es zum Rücktritt auf Grund von "Sachmangel" so ist der Verkäufer verpflichtet, seiner Pflicht dennoch durch Minderung oder Wandlung nachzukommen. Ist natürlich bei Lebewesen so eine Sache. Bei einem Auto wäre es dann der Austausch gegen ein gleichwertiges Auto oder die Reparatur.
Der Verkäufer kann in seinen AGBs aber sehr wohl darauf hinweisen, dass er die Anzahlung im Falle eines Rücktritts einbehält, wenn er bis zu dem Zeitpunkt seinen Pflichten nachgekommen ist.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 18:40von chest • | 95 Beiträge
Aus aktuellem Anlaß kann ich da einiges dazu sagen.
Ich hatte ja erst den Fall, dass ich ein Tier inseriert hatte. Dieses wurde zu 1/5 anbezahlt , wie es eigentlich in der Terraristik alltäglich ist.
Der Käufer hat in meinem Fall anstatt der ausgemachten 50€ nur 40 € anbezahlt, mit der Begründung, dass das doch auch ausreicht. Das war sein erster Vertragsbruch.
Ja. Eine schriftliche Vereinbarung per Email zählt als Kaufvertrag !
Bedingung war von Anfang an, dass das Tier bis Ende des Monats abgeholt oder verschickt wird, was voraussetzt dass es natürlich komplett bezahlt ist bis zu diesem Zeitpunkt.
Erster Kontakt mit dem Käufer war übrigens Anfang des Monats.
Leider hat der Käufer wegen Geldproblemen erst am 30. den Restbetrag überwiesen, was natürlich dazu führte dass das Tier hätte länger bei mir bleiben müssen.
Da dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich war sagte ich ihm, dass ich das Tier einem anderen Interessenten geben werde, da er es am folgenden Tag persönlich abholen und komplett zahlen würde.
Seine Restzahlung, würde ich ihm rückerstatten.
Die Anzahlung allerdings würde ich einbehalten, da ich das Tier länger als geplant dabehalten musste, ich mehreren Interessenten wegen ihm absagen musste und daher meine bereits verkaufte Terrarienanlage erst später abgebaut und abgeholt werden kann.
Sozusagen als Aufwandsentschädigung.
Was ich bis dahin auch nicht wusste…die ist gesetzeswiedrig.
Laut BGB darf man als Verkäufer nur zurücktreten, wenn man an der Teilleistung kein Interesse hat.
Sprich…die ganze Anzahlerei bringt eigentlich überhaupt nichts, denn der Käufer kann trotzdem auf Rückerstattung klagen und würde Recht bekommen.
Hier der genaue Text aus dem BGB:
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Rechtlich gesehen muss ausdrücklich vor der Reservierung darauf hingewiesen werden, dass die Anzahlung sowohl Reservierungsgebühr als auch Unkostenpauschale bei Rücktritt vom Kauf ist, die beim Kauf mit dem Kaufpreis verrechnet bzw. bei Rücktritt vom Kauf nicht erstattet wird.
Wichtig hierbei ist, dass man die Anzahlung nicht als Teil des Kaufpreises ausweist.
Macht auf jeden Fall alles schriftlich und lasst es euch bestätigen. Ansonsten steht ihr genauso dumm da wie ich.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 18:54von jekyll • | 181 Beiträge
ja, das ist das Problem beim Vertragsrecht. Kaufverträge oder Abgabeverträge unterliegen keiner speziellen Form. Wenn nicht alles Mögliche explizit im Kaufvertrag oder den AGBs genannt wird, greift später im Zweifelsfall eine allgemeine Norm, wie in deinem Fall Ben.
Deine Argumentation ist ja absolut nachzuvollziehen. Wenn aber im Kaufvertrag genau stand, dass eine Anzahlung in entsprechender Höhe, die als Sicherheit und Aufwandsentschädigung bei nicht Abholung einbehalten werden kann, ist dies keinesfalls rechtswidrig.
Sonst ist es in der Tat so, dass im Recht der Käufer leichter aus der Sache raus kommt als der Verkäufer.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 22:06von Leuci • | 253 Beiträge
Ja wo dann wieder das "Hobbyzucht"-Ding wäre
Als "gewerblicher" Anbieter unseren Nachzuchten greift zweifelsohne das BGB für den tendenziellen Käufer, aber wir sind ja nicht gewerblich oder agieren so.
Also reicht für uns Hobby-Züchter grundlegend das erwähnte Auschlussverfahren bzgl der "Benennung" von Anzahlung vs. Unterhaltskosten.
Viele Paragraphen die sich für die "Hobbyzüchter" leicht aushebeln und anpassen lassen, sowie diese erwähnt sind und/oder erwähnt werden vor dem Zustande kommen des Kaufvertrages zwischen Privat und Privat.
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 05.12.2010 22:53von ausnein • | 642 Beiträge
Hallo ihr lieben...
Ich bin ja weder Züchterin noch Hobby-vermehrerin ---
Meine Meinung allerdings (mit gesundem Menschenverstand), wenn ich eine meiner Kornis verkaufe:
Ich würde vorher ausdrücklich darauf hinweisen, daß ich im Falle eines Kauf-rücktritts die evtl. vorher geforderte Anzahlung in jedem Falle einbehalten würde, da ich sie ja in dieser Zeit nicht hätte weitervermitteln können und in dieser Übergangszeit ja auch weitere "Pflegekosten" (Strom, Wasser, Futter etc. ) angefallen sind....
Im Gegenzug dazu würde ich persönlich auch niemals eine Anzahlung zurückfordern, wenn ich eine Korni hätte kaufen wollen und es dann nicht geklappt hätte... ist ja meine Schuld, nicht die des Verkäufers (er hat ja in dem Moment genug Probleme, die Korni jetzt anderweitig unterzubringen)
Aber wie gesagt, ist meine Meinung... für mich bleibt halt auch jedes noch so kleine Tier ein Lebewesen, und keine Ware!!! Also will auch deren Anschaffung wohl überlegt sein und sollte nicht auf Kosten des Tieres gehen...
LG Anja
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 06.12.2010 09:20von jekyll • | 181 Beiträge
@leuci
es ist völlig wurscht ob du privatmensch bist oder nicht. wenn du was bei ebay verkaufst, schließt du auch einen kaufvertrag. selbst wenn du zum bäcker gehst und dir deine brötchen holst.
als privatmensch kannst du dich noch einfacher aus gewissen verpflichtungen rausnehmen, aber das grundsätzliche und ja, auch das BGB gilt hier genauso!!!
RE: rechtsgrundlagen beim kauf bzw verkauf von tieren
in hier könnt ihr über ein aktuelles Thema diskutieren 06.12.2010 20:04von Leuci • | 253 Beiträge
Privatmensch und Gewerbemensch sind zwei Welten. Und als Privatmensch kannst Du mehr ausschliessen, mit zustimmung des anderen, als ein Gewerbemensch.
Und bei eBlöd schliesse ich auch jegliche Garantie- und Gewährleistungen aus., sollte aber denoch was sein bin ich in der Regel kulant, wenn der Fehler mir nicht bekannt war aber dennoch im nachhinein ein Mangel ist.
Und wenn ich bei dem Verkauf eines Tieres klar deklariere das das Tier bei Nichtabnahme bzw dessen Anzahlung nach Frist XYZ einbehalten wird, was jeden potenziellem Käufer vorab sichtlich/schriftlich mitgeteilt wird und er kommt dessen net nach, ja dann hat er Pech gehabt. Denn sobald er meine "Verkaufsbedingungen" samt dessen Abwicklung zustimmt habe ich einen Deal mit dieser Person. Rein nach BGB bin ich eh der Arsch wenn ich etwas verkaufe, aber mit Zustimmung des Käufers auf meine Verkaufsklauseln, sieht es vor Gericht anders aus, wenn es dann im Zweifelsfalle soweit kommen sollte.
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