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#1

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 18:25
von chest (gelöscht)
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ich wollte euch mal meine beiden Neuzugänge vorstellen.
Beides Mädels von 09 und von der "kleinbleibenden" Art (wenn man bei Boas überhaupt von klein reden kann )







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#2

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 18:30
von bluestreak (gelöscht)
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möcht gar nicht wissen, was deine frau dazu gesagt hat. was ist eigentlich mit der indigo - hast du die noch?
nein nicht eine - nein benny kauft gleich zwei. http://www.kornnatter.de/modules/Forum/s...lt/loldbz_2.gif


have a nice day
bluestreak

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#3

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 18:41
von nadine24 (gelöscht)
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die sind sehr schön, ben.
besonders die graue gefällt mir gut

wir hatten ja früher auch boas, und ich hätt auch sehr gern eine, aber ich hab da (noch) kein platz dafür und bisle angst vor IBD . Das soll ja recht oft vorkommen, genauer hab ich mich allerdings noch net damit beschäftigt.

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#4

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 18:51
von chest (gelöscht)
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ich höre noch die Worte meiner Frau..."so ein riesen vieh kommt mir nicht ins Haus...sonstzieh ich aus !"
Tja...so konsequent sind Frauen halt

mit gleich 2 war das auch nicht geplant.Allerdings mußte mein Bekannter wegen Umzug in eine kleinere Wohnung die beiden abgeben.Und da ich mich nicht entscheiden konnte welche schöner ist mußten halt beide bleiben :bier:
Nachdem meine Frau gehört hatdas die nicht sooo groß werden war es dann auch o.k.sie wohnt immernoch hier

Wegen IBD besteht die Gefahr eigentlich mehr bei adulten.Jungtiere sterben daran in kürzester Zeit...und die 2 sind ja schon über ein halbes Jahr.
Kommt aber auch drauf an wo man kauft.Genau wie bei Cryptos auch.

Tja,jetzt weiß ich wenigstens wie ich meine 2 Wochen Urlaub verbringe...Terrarienanlage umbauen

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#5

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 18:55
von bluestreak (gelöscht)
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http://www.kornnatter.de/modules/Forum/s...lt/loldbz_2.gif

schönen gruß an frau und kind


have a nice day
bluestreak

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#6

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 19:57
von nadine24 (gelöscht)
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Ja klar kommts drauf an wo man kauft, aber is es bei den IBD net so, dass das tier den virus tragen kann und es erst viele jahre später ausbricht, ansteckend is es in der zeit aber trotzdem? In etwa so, wie bei AIDS beim menschen...

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#7

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 03.12.2009 20:15
von Snear (gelöscht)
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Was sind es denn genau für Boas (kleinbleibende Art) ?

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#8

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 08:52
von MadMike35 (gelöscht)
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Hallo,
es wird sich wohl um Boa (constrictor) imperator handeln die doch wesentlich kleiner bleiben als die Boa (constrictor) contrictor...

Obwohl es auch bei den Imperatoren große Unterschiede in der Größe und des Aussehens, je nach Herkunftsgebiet, gibt.
Leider werden hier in Deutschland fast nur Mix-Boas angeboten da früher alles (nachdem Kolumbien die Ausfuhr verboten hat) verpaart wurde und man noch keine Ahnung von Verbreitungs/Herkunftsgebieten hatte...

Man geht heute davon aus das nur ca. 2% - 5% der in Deutschland gehaltenen Boa`s reinrassig sind.

LG Meik

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#9

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 08:58
von Andre (gelöscht)
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Zitat
Original erstellt von: MadMike35


Man geht heute davon aus das nur ca. 2% - 5% der in Deutschland gehaltenen Boa`s reinrassig sind.

LG Meik



Davon gehn wohl 2 bayrische Herrschaften aus

Wie dem auch sei, ich frage mich wie immer gedacht wird das Imperatoren sooo viel kleiner als Constroctor bleiben sollen, es gibt einige Constrictor die auch nur um die 2 m werden, hingegen gibts Imperatoren die auch ma ohne größere Probleme 2,5m werden....Nicht das Imperator oder Constrictor macht den Unterschied, sondern das Verbreitungsgebiet (ohne jetzt auf Reinrassig (Käse) hin oder her zu spekulieren) :fg:

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#10

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 09:08
von MadMike35 (gelöscht)
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@ Andre:

Habe hier nur versucht mein angelesenes Wissen (Halbwissen) nieder zu schreiben... Lasse mich aber gerne berichtigen!!!
Ich habe mich bisher nur mit den Imperatoren beschäftigt und dort konnte man immerwieder lesen das sie doch meist viel kleiner bleiben als die con. con. bis auf die Kolumbianischen Imperatoren die doch recht Groß werden sollen... Und die prozentzahlen habe ich wirklich aus einem Buch der beiden angesprochenen Personen :bier:


LG Meik
04.12.2009 12:25:36: Dieser Beitrag wurde editiert, von MadMike35

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#11

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 09:21
von chest (gelöscht)
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bei der gelblichen handelt es sich um ein Ecuadormix.Wenn da der Mix nicht mehr durchschlägt sollte sie nicht allzu riesig werden.
Die graue ist ein Mix aus het anery x het albino..Herkunftsgebiet unbekannt.
Im Prinzip ist mir egal wie groß die werden.Meiner Frau mußte ich halt sagen das die unter 2 m bleiben sonst hätte sie wieder Schiß um unsere anderen Tierchen
Denke aber schon das sie nicht viel größer werden als 2 m.

Dieser Reinrassigkeitswahn eines Bestimmten Herren finde ich garnicht mal so übertrieben.Eigentlich nix anderes wie bei Kornis.Da soll man ja auch keine Emory oder Slowinskii mit einer Guttatus verpaaren.
andererseits sind Mixe bei Boas anscheinend robuster als manch reinrassige.
Auf jeden Fall gibt es wunderschöne Mixe.
Und verpaaren will ich ja eh nicht,von daher ist mir das egal ob reinrassig oder nicht

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#12

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 09:33
von Freischnautze2 (gelöscht)
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Moin die 3te

Ben eine frage sind Boas bei uns Meldepflichtig ? so wie in Berlin und so

LG
Frei

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#13

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 09:38
von chest (gelöscht)
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nein,du brauchst nur einen Herkunftsnachweis

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#14

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 09:41
von Freischnautze2 (gelöscht)
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aso ok das wollte ich nur wissen weil man ja so viel davon hört das in den meisen Bundesländern sie melden muß.

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#15

RE: mal was anderes..

in Andere Reptilien 04.12.2009 10:28
von chest (gelöscht)
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hier kannst du mal nachlesen wie das in den jeweiligen Bundesländern geregelt ist:

Übersicht über Regelungen zu Gefahrentieren der einzelnen Bundesländer


Nordrhein-Westfalen:
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.

Niedersachsen
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung ? GefTVO)

Bayern
Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz)

Baden-Württemberg
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.

Rheinland-Pfalz
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.

Sachsen
Keine gesetzliche Regelung, teilweise keine Verbote, teilweise keine Meldepflicht.
Ordnungsämter sind befugt Einzelregelungen zu erlassen.

Thüringen
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.

Sachsen-Anhalt
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere. Vom 31.März 1993
2005 jedoch abgelaufen. Derzeit sind die Ordnungsämter für Einzelregelungen zuständig

Berlin
Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin
Vom 9. Januar 2007

Mecklenburg-Vorpommern
Haltung gefährlicher Tiere verboten oder nur unter besonderen Auflagen möglich; Anforderungen und Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.

Saarland
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen
vom 6. Juli 1988

Hamburg
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.





Bremen
Gemäß § 1 der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in Bremen vom
27. September 1994 bedarf u. a. die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde

Schleswig-Holstein
Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz (Fassung v. 6. März 2007) geregelt.
§38 Absatz 5

Brandenburg
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.

Hessen
Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG
(Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)




Zusammenfassung:
10 von 16 Bundesländern haben eigene Gesetze oder Verordnungen erlassen.



Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine gesetzliche Regelung, aber eine Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:
Potenziell gefährliche (exotische) Tiere
(Quelle: LANUV 2008 - http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/exoten.htm)

Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie:
giftige Tiere (z.B. Giftschlangen, Giftechsen),
als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft (z.B. alle Panzerechsen (Alligatoren, Krokodile, Gaviale), bestimmte Schildkröten (z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte), auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie
als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen) (z.B. regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen (z.B. Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python, regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane).
Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten die besonderen Anforderungen an die Tierhaltungen nach Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen:
bei den Säugetieren Bären wie Braunbär, Hundeartige wie Wolf sowie alle Großkatzen wie Löwe, Tiger, Gepard und weitere,
bei den Reptilien:
alle Panzerechsen also alle Kaimane, Gaviale, Alligatoren und Krokodile
Riesenschlangen wie Boa- und Pythonarten,
einige groß werdende Leguane und Warane,
Giftschlangen wie asiatische Kobra-, einige europäische Vipern- und einige amerikanische Klapperschlangenarten.
Daneben gibt es jedoch Giftschlangenarten, die nicht unter den besonderen Artenschutz fallen ? hierzu zählen z.B. Mamba-Arten, afrikanische Kobraarten, etliche Klapperschlangenarten und australische Giftschlangenarten wie Braunnattern oder Taipane. Diese werden in manchen zoologischen Einrichtungen gezeigt und gelegentlich auch privat gehalten. Für Zootierhändler, die Gifttiere anbieten, gelten verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen und deutliche Empfehlungen von Tierhalterverbänden, z.B. zur Einrichtung getrennter, besonders gesicherter Gifttierräume.



Der Tierhalter ist verantwortlich
Der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordern besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere.
Von potenziell gefährlichen Tieren sollten keinerlei Gefahren für unbeteiligte Menschen ausgehen. Die Tiere müssen also so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich haftet ein Tierhalter und ist zu Schadensersatz verpflichtet für die Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigungen an Sachen, die sein Tier verursacht (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch ? Haftung des Tierhalters). Das bloße fahrlässige oder vorsätzliche Herumlaufen lassen eines gefährliches Tieres einer wildlebenden Art wird bereits nach dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 122 Halten gefährlicher Tiere) als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt. Im Falle von fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen durch ein unbeaufsichtigtes gefährliches Tier kann sich der Tierhalter sogar strafbar machen und muss mit den entsprechenden Konsequenzen wie hohe Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.



Niedersachen

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung ? GefTVO)
vom 5.Juli 2000 (Nds.GVBl. 12/2000 S.149), geändert durch VO vom 12.9.2001 (Nds.GVBl. Nr.25/2001 S.608) und vom 14.Februar 2003 (Nds.GVBl. Nr.7/2003 S.124)
Aufgrund des §55 Abs.1 Nr.4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20.Februar 1998 (Nds.GVBl. S.101) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Bereich des Landes Niedersachsen verordnet:
§ 1
(1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 genehmigen, wenn
durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
(3) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.
§ 2
Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.
§ 3
(1) Die nach §2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21.August 1980 (Nds.GVBl. S.344), geändert durch Verordnung vom 13.April 1984 (Nds.GVBl. S.114), erteilten Erlaubnisse gelten als Genehmigungen nach §2 Satz 1 fort.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §59 Abs.1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §1 oder §2 Abs.1 ohne Genehmigung ein Tier hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5. 000 Euro geahndet werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21.August 1980 (Nds.GVBl. S.344), geändert durch Verordnung vom 13.April 1984 (Nds.GVBl. S.114), außer Kraft.


Anlage
(zu § 2 Satz 1)
Dem § 2 Satz 1 unterfallen
von den Großkatzen
a. der Löwe (Panthera leo),
b. der Tiger (Panthera tigris),
c. der Leopard oder Panther (Panthera pardus),
d. der Schneeleopard (Panthera uncia) und
e. der Jaguar (Panthera onca);
der Puma (Felis concolor );
alle Arten Luchse (Lynx);
der Serval (Felis s. Leptailurus serval);
der Gepard (Acinonyx inbatus);
der Nebelparder {Neofelis nebulosa)
der Ozelot (Felis pardalis);
die Affen (Primates), ausgenommen
Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae);
der Wolf (Canis lupus);
von den Bären
f. der Braunbär (Ursus arctos),
g. der Grizzlybär (Ursus horribilis),
h. der Schwarzbär oder Baribal (Ursus s. Euarctos americanus),
i. der Eisbär (Ursus s. Thalarctos maritimus),
j. der Kragenbär (Ursus thibetanus),
k. der Lippenbär (Melursus ursinus),
l. der Malaienbär (Helarctos malayanus) und
m. der Brillenbär (Tremarctos ornatus);
alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae),
alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae)
und
der Gavial (Gavialis gangeticus).

Eine detaillierte Liste von Giftschlangen, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpionen soll demnächst folgen.


Bayern

Die Haltung eines gefährlichen Tieres bzw. wildlebender Arten bedarf in Bayern der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragssteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann auch vom Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden (Art. 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStVG).
In Bayern gibt es einige Gemeinden, in denen eigene Verordnungen gelten. Es ist also unbedingt nötig, sich vor der Anschaffung eines solchen Tieres entsprechend über die örtlichen Vorschriften und Einschränkungen zu informieren!


Sonderbereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Liste der gefährlichen Tiere (Landeshauptstadt München)

Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG
Beschluß vom 12.11.1985).

Reptilien (classis reptilia)
(Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht erreicht haben, der Regelung !
Panzerechsen Ordnung (ordo) Crocodylia: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo), Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane.
Riesenschlangen Familie (familia) Boidae):
Arten (species):
Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Blutpython (Python curtus), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis) Unterarten (subspecies):
Diamantpython (Morelia spilota spilota), Rautenpython (Morelia spilota variegata),

Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig !


Giftschlangen Überfamilie (superfamilia) caenophidia:
Giftnattern Familie (familia) Elapidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia);
Vipern Familie (familia) Viperidae:
alle Arten der Gattungen (genus) Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera);
Grubenottern Familie (familia) Crotalidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus)
Trugnattern Familie (familia) Boiginae die Gattungen (genus): Peitschennattern (Ahaetulla),
Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)
Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae: vollständig
Schnappschildkröten Art (species) Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species) Macroclemys temminckii;

Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig

Krustenechsen Familie (familia) Helodermatidae: vollständig
Warane Familie (familia) Varanidae:
Arten (species):
Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius);

Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig

Leguane Familie (familia) Iguanidae:
Die Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta);

Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig !

Wirbellose Tiere (Invertebrata)
Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones)
Gattungen (genus):
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus;
Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger) als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche;
Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt 25.06.1999).
erheblich giftige Spinnen
Gattungen (genus) einschliesslich von Synonymen:
Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst.

Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.

*Wichtiger Hinweis: Da die zoologische Nomenklatur ständigen Anpassungen und Veränderungen unterworfen ist, kann dies zu Art- und Gattungsnamensänderungen führen; für manche Arten und Gattungen sind auch mehrere Synonyme gebräuchlich. Im Regelfall sollten die eindeutigen wissenschaftlichen Namen der Tiere verwendet werden ( Gattung/ genus, ggf Art/species oder Unterart/subspecies).
Anmerkung: Dieses Informationsblatt beinhaltet allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die aktuelle Rechtslage. Irrtum vorbehalten. Stand: 01/2006v2
© 2008 Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG



Liste Gefährlicher Tiere nach Art. 37 LStVG Bayern

Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985).
Insbesondere sind gem. Vorgabe derzeit* die nachstehenden Tiergruppen/Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten eingestuft, deren Haltung erlaubnispflichtig ist:

Säugetiere (Mammalia)
alle Affen mit Ausnahme der Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae), Großbären (Ursidae), Katzen (Felidae):Geparde (Acinonyx jubatus), Pumas (Profelis concolor), Ozelot (Leopardus pardalis), Schneeleopard (Uncia uncia), Nebelparder (Neofelis nebulosa),Tiger (Panthera tigris), Jaguar (Panthera onca), Leopard (Panthera pardus), Löwe (Panthera leo), Luchse (Lynx), Serval (Leptailurus serval), Hyänen (Hyaenidae), Wölfe Canis lupus), einschließlich deren Mischlinge mit Hunden, afrikanische Wildhunde (Lycaon pictus)Große Robben: Walrosse (Odobenidae), Bullen von See-Elefanten (Mirounga), Klappmützen (Crystophora) und anderen großen Robben, Asiatische Elefanten (Elephas), afrikanische Elefanten (Loxodonta), Nashörner (Rhinocerotidae), Tapire (Tapiridae), Flusspferde (Hippo-potamidae), Giraffen (Giraffidae), Männliche Großkamele (Camelus), Männliche Großhirsche mit Geweih der Arten Elch (Alces alces) und Wapiti (Cervus elaphus), Männliche Antilopen der Arten Elenantilope (Taurotragus orxy), Rappenantilope (Hippotragus niger), Säbel-antilope (Oryx gazella) und andere männliche Großantilopen, Wildrinder: Anoas (Bubalus sp.), Kaffernbüffel (Syncerus caffer), Gaur (Bos gaurus), Banteng (Bos javanicus), Bison (Bison bison), Wisent (Bison bonasus), Wildpferde (Equus przewalski)
Reptilien (classis reptilia)
(Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht erreicht haben, der Regelung !
Panzerechsen Ordnung (ordo) Crocodylia:
Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo), Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane mit Ausnahme der Glattstirnkaimane Gattung (genus) Paleosuchus.
Riesenschlangen Familie (familia) Boidae:
Arten (species):
Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python
natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Abgottschlange (Boa constrictor), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis)
Unterarten (subspecies):
Diamantpython (Morelia spilota spilota), Rautenpython (Morelia spilota variegata),
Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig !

Giftschlangen Überfamilie (superfamilia) Caenophidia:
Giftnattern Familie (familia) Elapidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia);
Vipern Familie (familia) Viperidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera)
Grubenottern Familie (familia) Crotalidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus),
Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus)
Trugnattern Familie (familia) Boiginae die Gattungen (genus):
Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)
Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae: vollständig
Schnappschildkröten Art (species) Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species) Macroclemys temminckii;
Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine
Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
Krustenechsen Familie (familia)
Helodermatidae: vollständig
Warane Familie (familia) Varanidae:
Arten (species):
Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius);
Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
Leguane Familie (familia) Iguanidae:
Die Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta);
Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig !

Wirbellose Tiere (Invertebrata)
Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones)
Gattungen (genus):
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis,
Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus;
Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger) als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche; Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt 25.06.1999).
erheblich giftige Spinnen
Gattungen (genus) einschliesslich von Synonymen:
Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst.
Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.
*Wichtiger Hinweis: Da die zoologische Nomenklatur ständigen Anpassungen und Veränderungen unterworfen ist, kann dies zu Art- und Gattungsnamensänderungen führen; für manche Arten und Gattungen sind auch mehrere Synonyme gebräuchlich. Im Regelfall sollten die eindeutigen wissenschaftlichen Namen der Tiere verwendet werden (Gattung/genus, ggf. Art/species oder Unterart/subspecies).
Irrtum oder Änderungen vorbehalten 



Sachsen

Das jeweilige zuständige Ordnungsamt ist befugt eigene Regelungen zu treffen. 

- Stadt Dresden: Polizeiverordnung ? der Landeshauptstadt Dresden zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden v.
28.10.2004
- § 8 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen und anderen gefährlichen Tieren


- Stadt Leipzig: Polizeiverordnung - Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig
- § 15 Anmeldepflicht von Gift- und Riesenschlangen sowie ähnlichen Tieren





Sachsen-Anhalt


Für das Land Sachsen-Anhalt wurde 1993 vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere erlassen. Diese Verordnung ist allerdings verfristet und seit Februar 2005 nicht mehr gültig. Damit verfügt Sachsen-Anhalt gegenwärtig über keine allgemeingültige Gefahrenabwehrverordnung zum Halten gefährlicher Tiere. (Stand: 02/2008)








Berlin

In Berlin gilt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere und wildlebender Arten vom 9. Januar 2007 (GVBl. Nr. 1 vom 18.01.2007) Zuständig ist das Veterinärsamt im jeweiligen Wohnbezirk des Halters.

Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin

Vom 9. Januar 2007*
Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das durch § 10 des
Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) geändert worden ist, wird
verordnet:

§ 1
Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten
(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 darf die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn
1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,
3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,
5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,
6. auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Ausnahme ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur? und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt.

§ 2
Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten
Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung nur an Personen abgeben werden, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 besitzen. Die abgebende Person hat das abgegebene Tier, das Abgabedatum,
Datum: Verk. am 18. 1. 2007, GVBl. S. 4

2011?1?6
2
85. Erg.Lfg. (Juni 2007)
den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentie-ren. Die entsprechenden Unterlagen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 3
Übergangsbestimmungen
(1) Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten gehalten, gilt eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 vorbehaltlich des Satzes 2 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung als vorläufig erteilt. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahme beantragt, erlischt die vorläufige Ausnahme nach Satz 1 mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die Ausnahme nach Satz 1 kann durch die zuständige Behörde jederzeit widerrufen werden, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Ausnahmen, die nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 28. Februar 1996 (GVBl. S. 102), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005, ohne Befristung zugelassen wurden, gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahme hält,
2. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Abs. 3 verstößt,
3. entgegen § 2 Satz 1 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten an eine Person abgibt, die nicht die erforderliche Ausnahme besitzt,
4. entgegen § 2 Satz 2 die Abgabe eines Tieres nicht dokumentiert,
5. entgegen § 2 Satz 3 die Unterlagen nicht drei Jahre lang aufbewahrt oder
6. entgegen einem vollziehbarenWiderruf nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder nach

§ 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 ein Tier hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Januar 2017 außer Kraft.
2011?1?6
3
85. Erg.Lfg. (Juni 2007)



Anlage: Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Affen (Simiae): alle Arten ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae)
Wildhunde (Canidae): alle Arten
Bären (Ursidae): alle Arten
Hyänen (Hyaenidae): alle Arten
Wildkatzen (Felidae): alle Arten
Schildkröten:
? Schnappschildkröte (Chelydra serpentina)
? Geierschildkröte (Macrolemys temnickii)
Panzerechsen (Crocodylia):
? Krokodile (Crocodylidae)
? Alligatoren und Kaimane(Alligatoridae)
? Gavial (Gavialis gangeticus)
Schlangen:
? Riesenschlangen (Boidae):
? Pythons (Pythoninae)
? Boas (Boinae)
? Sandboas (Erycinae), die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 1,80 m
erreichen können
? Giftnattern (Elapidae): alle Arten
? Vipern (Ottern) (Viperidae): alle Arten, inkl. der Grubenottern (Crotalidae)
? Seeschlangen (Hydrophiidae): alle Arten
? Trugnattern (Boigniae): alle Arten
Echsen:
? giftige Arten: Krustenechsen (Helodermatidae): alle Arten
? Warane (Varanidae): alle Arten, die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge (Körper-Rumpflänge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
Leguane:
? Kubaleguan (Cyclura nubila)
? Nashornleguan (Cyclura cornuta)
? Grüner Leguan (Inguana inguana)
Giftige Frösche:
? Pfeilgiftfrösche (Dendrobatidae): alle Arten, nur Wildfänge
Giftige Spinnen:
? Phoneutria sp. (Kammspinne)
? Loxosceles sp. (Einsiedlerspinne)
? Atrax sp. (Trichter(netz)spinne, Funnel Web Spider)
? Vogelspinnen: nur Poecilotheria spec., Haplopelma lividum
? Schwarze Witwen (Latrodectus mactans)
? Red Back Spider (Latrodectus hasselti)
Skorpione: alle Arten
Hundertfüßer: Skolopender (Scolopendromorpha): alle Arten



Saarland

Die Haltung gefährlicher Tiere / wildlebender Arten wird im Saarland durch die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen vom 6. Juli 1988 geregelt. Hiernach ist das Halten solcher Tiere Privatpersonen verboten. Die Liste umfasst u. a. alle Vertreter der Gattung Python (auch Königspython!), Anakondas (Eunectes), alle Arten von Krokodilen (Crocodylidae) und Alligatoren (Alligatoridae) und alle Arten der Warane (Varanidae). Giftschlangen, Spinnen oder Skorpione sind nicht dabei.


Quelle Amtsblatt des Saarlandes vom 4. August 1988
173
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen
vom 6. Juli 1988

Auf Grund der §§ 14, 24, 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011) und des § 36 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung des Saarlandes vom 13. Juli 1950 (Amtsbl. S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) verordnet der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Minister des Innern:

§1
(1) Wer zu nicht gewerblichen Zwecken ein in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführtes
gefährliches wildes Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Auflagen können auch nach Erlaubniserteilung erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers Bedenken bestehen oder
2. durch die Tierhaltung dei öffentliche Sicherheit gefährdet wird.
(4) Werden Tiere im Sinne des §1 Abs. 1 bei Inkrafttreten der Verordnung gehalten, so kann die Kreispolizeibehörde Auflagen erteilen oder die Tierhaltung untersagen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

§2
Für den Fall der Zuwiderhandung gegen diese Polizeiverordnung wird ein Zwangsgeld von bis zu 125 DM angedroht, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine Zwangshaft bis zu drei Wochen tritt.

§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Dr. Peter




Anlage der Polizeiverordnung über das Halten von gefährlicher wilder Tiere durch
Privatpersonen

Verbot der nichtgewerblichen Haltung von folgenden Tieren:

1. (aus der Überfamilie Marder- und Bärenartige bzw. Unterfamilie Bären i. e. S. (Ursinae)
Braunbär Ursus arctos mit allen Unterarten
Schwarzbär oder Baribal Ursus americanus
Kragen bär Ursus thibetanus
Eisbär Ursus maritimus
Lippenbär Melursus ursinus
Malaienbär Helarctos malayanus
Brillenbär Tremarctos ornatus
2. (aus der Überfamilie Schleichkatzen- und Hyänenartige)
Tüpfelhyäne Crocuta crocuta
Streifenhyäne Hyaena hyaena
Schabrackenhyäne Hyaena brunnea
3. (aus der Überfamilie Hunde- und Katzenartige)
Wolf Canis lupus
4. (aus der Unterfamilie Echte Katzen)
Serval Leptailursus serval
Nordluchs Lynx lynx
Rotluchs Lynx rufus
Wüstenluchs Caracal caracal
Ozelot Leopardus pardalis
Puma oder Silberlöwe Puma concolor
Nebelparder Neofelis nebulosa
5. (aus der Gattungsgruppe Großkatzen - Pantherini)
Schneeleopard Uncia uncia
Leopard Panthera pardus mit allen Unterarten
Jaguar Panthera onca
Tiger Panthera tigris mit allen Unterarten
Löwe Panthera leo
Gepard Acinonyx jubatus
6. (aus der Ordnung Herrentiere - Primates)
Affen (Primates)
alle Arten ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae)
7. (aus der Ordnung Krikidile - Crokodylia)
alle Arten der Alligatoren (Alligatoridae)
alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae)
der Gavial Gavialis gangeticus
8. (aus der Zwischenordnung Waranartige)
alle Arten der Warane (Varanidae)
9. (aus der Zwischenordnung Wühl- und Riesenschlangenartige)
alle Arten Pythons i. e. S. (Gattung Python)
die zwei Arten Anakondas (Gattung Eunectes)
Quelle Amtsblatt des Saarlandes vom 4. August 1988

Bremen

In Bremen wird die Haltung gefährlicher Tiere in der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit vom 27.09.1994 geregelt. In §1 Absatz 1 heißt es: "Das Halten von Tieren, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten."
Ausnahmegenehmigungen können von den Ortspolizeibehörden erteilt werden, wenn keine Gefahren für den Halter oder Dritte bestehen, das Tier ausbruchssicher untergebracht ist, Sachkunde des Halters und eine artgerechte Unterbringung gewährleistet ist und bei giftigen Tieren entsprechende Gegenmittel (Seren) bereitstehen.
 Die Ausnahmegenehmigung ist stets befristet und kann mit weiteren Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Vor Erteilung der Erlaubnis durch die Ortspolizeibehörde werden auch der Amtstierarzt sowie die für den Artenschutz zuständige Behörde hinzugezogen. Im folgenden Dokument sind die von diesen Regelungen betroffenen Tierarten aufgelistet.

Gemäß § 1 der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in Bremen vom
27. September 1994 bedarf u. a. die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde:

? Giftschlangen sowie Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis,
? Giftechsen
? Tropische Giftspinnen
? Giftige Skorpione
? Giftige Fische
? Alle Arten der echten Krokodile (Crocodyliae)
? Alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae)
? Riesenschlangen (Boidae)


Schleswig-Holstein


In Schleswig-Holstein wird die Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz (Fassung vom 6. März 2007) geregelt. In §38 Absatz 5 LNatSchG SH heißt es: "Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen."
Auf Nachfrage beim Landesamt für Natur und Umwelt im Februar 2008 wurde uns mitgeteilt, dass neben den im Gesetz erwähnten Giftschlangen auch die Haltung giftiger Spinnen (Schwarze Witwe) und Skorpionen untersagt ist.
Für Privatpersonen gibt es KEINE Ausnahmegenehmigungen. Bei mindergiftigen Arten (z. B. Kaiserskorpion) werden jedoch Ausnahmen gemacht. Eine Liste aller verbotenen Tiere existiert leider nicht. Man sollte sich VOR dem Kauf an die u. g. Behörde, um sicherzugehen, dass eine Haltung der gewünchten Art überhaupt erlaubt ist.
 
 
Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Herren Albrecht und Drews
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
04347 / 704-359 bzw. 360
ralbrecht@lanu.landsh.de



Hessen


Merkblatt zum Verbot der Haltung gefährlicher
Wildtiere in Hessen

Was ist bei der Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen zukünftig zu beachten?
Durch die Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist in Hessen seit dem 9. Oktober 2007 die nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere verboten. Ziel der Regelung ist es, die Bevölkerung vor Gefahren durch diese Tiere zu schützen.

Das Verbot gilt allein für die hobbymäßige Haltung der Tiere durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Tierhaltungen sind davon nicht betroffen. Außerdem genießen die bereits vor dem Stichtag 9. Oktober 2007 in Privathand gehaltenen gefährlichen Tiere Bestandsschutz. Gleiches gilt für bereits vor diesem Zeitpunkt erzeugte Nachkömmlinge.

Unsere Bitte an Sie:
Bitte prüfen Sie zukünftig vor dem Erwerb eines Tieres, ob es zu einer als gefährlich eingestuften Tierart gehört, dessen Haltung in Hessen verboten ist. Dies gilt insbesondere bei einem Kauf über das Internet, bei dem eine ausreichende Beratung nicht immer gewährleistet ist.

Welche Tierarten fallen unter das Verbot?

Verboten ist die Haltung von Tieren, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gift oder Verhalten erheblich verletzen können. Zu den als gefährlich eingestuften Tieren gehören neben einigen Säugetier- und Riesenschlangenarten vor allem Krokodile, Giftschlangen, Spinnen und Skorpione. Die vollständige Liste der unter das Verbot fallenden Tierarten ist dem Anhang dieses Merkblatts zu entnehmen.

Worauf muss ich als Halter eines gefährlichen Tieres achten?

Für bereits vor dem 9. Oktober 2007 gehaltene gefährliche Tiere gilt kein Haltungsverbot,
wenn Sie die Tierhaltung nach § 43a Abs. 2 HSOG bis spätestens 30. April 2008 dem jeweils
örtlich zuständigen Regierungspräsidium schriftlich anzeigen.
Der Vordruck für diese Anzeige kann beim Regierungspräsidium angefordert oder von der
Homepage der Behörde unter www.rp-darmstadt.hessen.de abgerufen werden. Bei rechtzeitigem Eingang der Anzeige erhalten Sie vom Regierungspräsidium eine Bestätigung, die Sie bei
Kontrollen bzw. Nachfragen von Behörden vorzeigen können.

Bitte beachten Sie, dass bei verspätet eingegangenen Anzeigen kein Bestandsschutz geltend
gemacht werden kann!
Auch wenn Sie Halter eines bereits bei der Artenschutzbehörde gemeldeten Wirbeltieres einer geschützten Art sind, müssen Sie die Tierhaltung auf Grundlage des § 43a Abs. 2 HSOG anzeigen, sofern die Tierart als gefährlich eingestuft wurde. Eine vorliegende Meldung nach § 7 Bundesartenschutzverordnung allein gewährt keinen Bestandsschutz!

Bitte informieren Sie das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium nach Möglichkeit auch über spätere Standortverlegungen (z.B. durch Umzug) und über die Abgabe bzw. den Tod des Tieres/der Tiere.
Die Abgabe eines unter das Haltungsverbot fallenden gefährlichen Tieres an Privatpersonen
? sei es durch Verkauf, Schenkung oder Tausch ? ist innerhalb Hessens nicht mehr gestattet. Der Bestandsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Haltung bestimmter Tiere durch bestimmte Tierhalter. Eine Abgabe in andere Bundesländer ist grundsätzlich möglich, sofern dort keine Verbotsvorschriften für gefährliche Tiere bestehen.

Bitte beachten Sie auch, dass Nachzuchten nach dem 9. Oktober 2007 unzulässig sind.
Gibt es Ausnahmen von dem Haltungsverbot?
Die Regierungspräsidien können auf Antrag Ausnahmen von dem Haltungsverbot zulassen,
wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung (zum Zwecke von Wissenschaft und Forschung oder bei vergleichbaren Zwecken) nachgewiesen wird.
Was geschieht, wenn gegen das Verbot verstoßen wird?
Die verbotswidrige Haltung eines gefährlichen Wildtieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 ? geahndet werden kann. Außerdem können die Tiere sichergestellt und eingezogen werden.
Bitte zeigen Sie deshalb die vorhandene Haltung eines gefährlichen Tieres rechtzeitig bis zum 30. April 2008 bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium an und verzichten Sie ? im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit - zukünftig auf den Erwerb solcher Tiere.

Sollten Sie Fragen zum Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere haben oder weitergehende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die nachfolgend genannten Ansprechpartner/innen:
Markus Conrad Tel.: 06151/12-6823 E-Mail: m.conrad@rpda.hessen.de
Nicole Gorka Tel.: 06151/12-6111 E-Mail: n.gorka@rpda.hessen.de
Gabriele Fillbrandt Tel.: 06151/12-5431 E-Mail: g.fillbrandt@rpda.hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.2, Wilhelminenstr. 1 ? 3, 64283 Darmstadt
Telefax: 06151/12-6381, www.rp-darmstadt.hessen.de
Stand: 17. Oktober 2007


§ 43 a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Halten gefährlicher Tiere

(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge.

(3) Die §§ 11 bis 43 bleiben unberührt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist anzuwenden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksordnungsbehörde.

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