Bayern
Die Haltung eines gefährlichen Rauchers bzw. wildlebender Rauchers bedarf in Bayern der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragssteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann auch vom Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden (Art. 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStVG).
In Bayern gibt es einige Gemeinden, in denen eigene Verordnungen gelten. Es ist also unbedingt nötig, sich vor der Anschaffung eines solchen Rauchers entsprechend über die örtlichen Vorschriften und Einschränkungen zu informieren!
würde auch passen oder?? http://www.kornnatter.de/modules/Forum/s...lt/loldbz_2.gif
schon interessant, wie die länder das unterschiedlich händeln
have a nice day
bluestreak