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#1

RE: Gesetze beim Handel mit den Tieren

in Sonstiges 19.10.2009 15:02
von SMR (gelöscht)
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Ja es scheint auch Gesetze zu geben ....


Information zur Gewährleistung beim Tierverkauf

Zum 01.01.2002 erfolgte eine Modernisierung des Schuldrechts durch den Gesetzgeber. Hierzu sind insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) über den Kauf geändert worden.


Es war aber schon in der Vergangenheit so, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass die verkaufte Sache (auch Tiere sind hiernach Sachen) bei Übergabe die Beschaffenheit hat, die im Vertrag zugesichert wurde.


Ist also zum Beispiel ein Tier als gesund verkauft und leidet bei Übergabe (gemeint ist die tatsächliche Übergabe an den neuen Eigentümer) an einer Krankheit, von der zuvor keine Rede war, so haftet der Verkäufer hierfür nach dem BGB (§§ 434 ff).


Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe. Der Verkäufer haftet nach dem Gesetz dagegen nicht dafür, dass die verkaufte Sache auch für eine bestimmte Zeit in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand bleibt. Erkrankt das Tier also erst bei dem Käufer, so begründet dies keine Haftung des Verkäufers. Anders ist es nur dann, wenn der Verkäufer etwas anderes ausdrücklich zugesichert hat.


Eine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie gab es nicht und wird es auch künftig entgegen einem gelegentlich in Pressemitteilungen erweckten Eindruck nicht geben.


Die vorgemachten Bemerkungen sind Ausfluss einer offiziellen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz.

Danke für eure Meinungen zu diesem Thema

PS: § 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.




Was haltet ihr davon?

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#2

RE: Gesetze beim Handel mit den Tieren

in Sonstiges 19.10.2009 23:07
von Gast (gelöscht)
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An für sich ist das die selbstverständlichste Sache der Welt, Verträge sind Verträge. Da diese auch formfrei (sprich mündlich) abgeschlossen werden können fehlt nur noch der Zeuge, dass dieser Vertrag wirklich genau so abgeschlossen wurde, damit das ganze einen gerichtlich wirksamen Hintergrund bekommt.

Versuch mal eine Kornnatter mit schriftlichem Kaufvertrag zu verkaufen oder gar zu kaufen. Viele gehen laufen, dabei ist der schriftliche sicherer als der mündliche...

LG
Seriva

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